Archiv des Autors: Barbara Haberl
Am Dienstag wird es EISIG!!!!
ZBR Beachvolleyballturnier 2013
Sommeraktion – Gratisgetränke
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Über Verfügung der Direktion haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Sommermonate (bis 30.08.2013) die Möglichkeit, in der Dienstzeit Gratisgetränke im Speisesaal zu entnehmen.
Bitte offizielles Schreiben beachten –> Bild anklicken.
Um gesundheitliche Schäden zu vermeiden, sollte man stets auf eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr achten. Bereits bei leichten Flüssigkeitsverlusten kann es zu erheblichen Einbrüchen in Wohlbefinden, Leistungsfähigkeit und Konzentration kommen.
Damit Sie Ihren täglichen Flüssigkeitsbedarf noch leichter decken können, wurde im Zuge des Ge!Mit Projektes eine unterstützende Aktion ins Leben gerufen, wo allen interessierten MitarbeiterInnen ein Wasserkrug zur Verfügung gestellt wurde.
Von dieser Aktion können auch alle neuen MitarbeiterInnen Gebrauch machen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Materialverwaltung.
Dienstverhinderung bei Hochwasser – was ist zu beachten?
Überschwemmte Keller und verlegte Straßen prägen nach den schweren Regenfällen der letzten Tage das Bild in den Zeitungen. Am ersten Arbeitstag nach den schweren Unwettern drängt sich für viele ArbeitnehmerInnen, die mit den Aufräumarbeiten in den eigenen vier Wänden beschäftigt sind, die Frage nach ihren Rechten bei Dienstverhinderung durch Hochwasser auf. Also: Was tun wenn man aktuell mit den Aufräumarbeiten im Keller beschäftigt ist und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann?
„Das wichtigste ist, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen kann”. „Ist es jemandem aufgrund einer Naturkatastrophe nicht möglich zur Arbeit zu erscheinen, weil z. B. die Straße gesperrt ist und keine zumutbare Alternative besteht, ist dies ein so genannter Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.”
Darüber hinaus kann im Einzelfall die Sicherung des eigenen Eigentums oder des Eigentums der engsten Familienangehörigen einen Dienstverhinderungsgrund darstellen. „Das Auspumpen des Kellers, um einen noch größeren Schaden zu verhindern, würde einen Dienstverhinderungsgrund darstellen. Die Aufräumarbeiten nach bereits entstandenem Schaden jedoch nicht”.
Ob in der Zeit der Dienstverhinderung Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich. „Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gemäß § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung”. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch haben Arbeiter in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Wenn die Arbeit nicht angetreten werden kann, weil der Betrieb des Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist, ist zu überprüfen ob die Katastrophe nur den Betrieb oder die Allgemeinheit (z. B. die ganze Region) betrifft. Ist die ganze Region betroffen, kann der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlung entbunden sein, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 1155 ABGB besteht.
Kosten für Schadensbeseitigung von der Steuer absetzen
Kosten durch Hochwasserschäden können übrigens im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden – und das sogar ohne Selbstbehalt. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass nicht schon der bloße Schaden, sondern erst die Kosten zur Beseitigung des Schadens steuerlich abgesetzt werden können. Die Kosten können demzufolge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2013, die ab 2014 durchgeführt werden kann, abgesetzt werden. Abzugsfähig sind Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden, Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht absetzbar.
ÖGB-Mitglieder können Mittel aus ÖGB-Katastrophenfonds beantragen
Für ÖGB-Mitglieder besteht die Möglichkeit, um Leistung aus dem ÖGB-Katastrophenfonds anzusuchen.
Berücksichtigt werden nur Schäden am und im Wohnhaus bzw. an/in der Wohnung. Dabei muss es sich um den Hauptwohnsitz handeln. Schäden an Nebengebäuden, Garagen, landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, an Gärten, Gartenmöbeln, Kraftfahrzeugen u. dgl. werden nicht berücksichtigt. Die Schadenshöhe muss mindestens 700 Euro betragen.
Beim Schadenseintritt muss eine mindestens zweijährige ununterbrochene ÖGB-Mitgliedschaft vorliegen. Die Leistung aus dem Katastrophenfonds wird auch ausbezahlt, wenn der Schaden bereits durch eine Versicherung gedeckt ist.
Service:
Weitere Infos zur rechtlichen Situation erhalten ÖGB-Mitglieder bei ihrer jeweiligen Gewerkschaft.
Informationen auch unter http://noe.arbeiterkammer.at/online/dienstverhinderung-8311.html
Für den Angestelltenbetriebsrat Harald PlatteterMichael Niavarani: Reset – Alles auf Anfang!
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Beachvolleyball-Interessierte aufgepasst!
Noch hat uns der Winter fest im Griff, doch die Vorbereitungen für das 6.AUVA-ZBR Beachvolleyballturnier, welches am 15.06.2013 in Klagenfurt stattfindet, sind bereits in vollem Gange.
Wir hoffen, dass wir ein paar Teams inklusive Fans der Landesstelle Wien zu dieser stimmungsvollen und in den letzten Jahren immer äußert gelungenen gemeinsamen Veranstaltung entsenden können! Nähere Informationen finden Sie hier .
Trainiert wird übrigens jeden Donnerstag von 16-18 Uhr gemeinsam mit der Hauptstelle und dem UKH Lorenz Böhler im Club Danube Alte Donau. Wer Lust und Laune hat, kommt einfach vorbei und spielt mit. Ein Mitmachen ist jederzeit möglich!
Nähere Informationen erhalten Sie bei Harald Platteter und Barbara Haberl.