Rechnungshofbericht – DO-Pensionen

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Liebe Kollegin,
lieber Kollege!

Anlässlich der Veröffentlichung eines vertraulichen Rohberichtes des Rechnungshofes möchten wir dir zur internen Information die Positionierung des Präsidiums und des Bundesausschusses der Sozialversicherung zu diesem Themenkomplex übermitteln.

 

Der Wirtschaftsbereich Sozialversicherung  nimmt die Ergebnisse des Rechungshof­berichtes ernst und setzt sich mit den Ergebnissen in sachlicher und konstruktiver Weise auseinander, obwohl der Bericht teilweise aus dem Zu­sammenhang gerissene und unangemessene Vergleiche und Vergleichsbe­rechnungen zwischen den Pensionssystemen der DO und dem Beamtendienstrecht enthält. Dies betrifft die Frage der Beitragsleistung ebenso, wie auch das Ausmaß der Leistungsansprüche für die Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher.

  • Bereits seit dem Sommer tagt eine ExpertInnenrunde, bestehend aus Expertinnen und Experten der Gewerkschaften GPA-djp und vida und den Dienstrechts­expertinnen und –experten des Hauptverbandes. Ziel dieser Gruppe ist es, zu den zentralen Kritikpunkten des Rechnungshofes qualitätssichernde Vorschläge auszu­arbeiten, die den aufgeworfenen Problemstellungen geeignete Lösungsansätze gegenüberstellen. Gleichzeitig soll eine nachhaltige, rechtliche Absicherung des DO-Pensionsrechtes erreicht werden. Dies alles unter Beachtung der bestehenden Systematik des DO-Pensionsrechtes und dem verfassungsrechtlich garantierten Vertrauens- und Erwartungsschutz. Diese Gespräche stehen kurz vor dem Abschluss und ein außerordentlicher Bundesausschuss wird sich im November intensiv mit den Lösungsvorschlägen auseinandersetzen.
  • Der Rechungshofbericht lässt völlig außer Betracht, dass die von ihm kritisierten Regelungen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die vor dem 01.01.1996 eingetreten sind. Das angeführte Dauerrecht gilt nur für einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für alle Eintritte nach diesem Zeitpunkt gilt ein Pensionskassensystem gemäß BPG und PKG. Dieses System ist das Gleiche, dem auch zehntausende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Privat­wirtschaft unterliegen. Die daraus resultierenden Einsparungspotentiale auf die kommenden Jahrzehnte für die Sozialversicherungsträger hat der RH in seinem Bericht weder angeführt noch anerkannt. Es dürfte weit höher liegen als die vom RH angeführte Milliarde. Wir haben also bereits bedeutende Beiträge zur lang­fristigen Einsparung geleistet. Derzeit sind bereits rund 15.000 SV-Bedienstete, also mehr als 50 %, im neuen Pensionskassensystem.
  • Ebenso wenig hat der Rechnungshof die unterschiedliche Beitragssituation zwischen Beamten und SV-Bediensteten beleuchtet. Die SV-Bediensteten leisten zusätzlich zum gesetzlichen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß ASVG, Eigen­beiträge für die Finanzierung (2,3 % bzw. 1,3 %), welche bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bzw. der doppelten Höchstbeitragsgrundlage auf bis zu 10,8 % des beitragspflichtigen Entgeltes steigen. Diese zusätzliche Beitrags­leistung findet bei der Darstellung der Vergleichsergebnisse zum Beamtendienst­recht keinerlei Berücksichtigung. Auch wurde in keiner Weise berücksichtigt, dass durch die Ausweitung der Beitragsmonate zur Ermittlung der Bemessungsgrund­lage zur DO-Pension trotz Beitragsleistung über das 35. Dienstjahr hinaus, eine Reduktion der Pensionshöhe eintritt.
  • Die Kritik des Rechnungshofes, dass es bei vorzeitigem Pensionsantritt keine Ab­schläge gibt, ist in dieser Form nicht richtig. Das DO-Pensionsrecht sieht sehr wohl eine Kürzung der Bemessungsgrundlage bei vorzeitigem Pensionsantritt vor und auch die Kürzungen nach dem ASVG schlagen bei den Angestellten der SV voll durch.
  • Der angeblich zu geringe Verlustdeckel von – 1 bis – 2 % gegenüber der „Altpension“ ergibt sich aus der durchschnittlich eher geringen Höhe der DO-Pension, da die überwiegende Zahl der Beschäftigten auch bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis knapp bei der Höchstbeitragsgrundlage liegt (C III/18 derzeit).
  • Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.1994 unkündbar wurden, gibt es derzeit im DO-Pensionsrecht eine Pensionseinkommensgrenze von 80 %. Demnach dürfen ASVG und DO-Pension zusammen maximal 80 % des Letztbezuges erreichen. Diese Pensionseinkommensgrenze führt vor allem bei Bezieherinnen und Beziehern von variablen Entgeltbestandteilen bzw. mit Ver­sicherungszeiten außerhalb der Sozialversicherungsträger immer wieder zu unzu­mutbaren Härten.
  • Weiters ist ausgesprochen kritisch anzumerken, dass sämtliche Einwendungen des Hauptverbandes, welche wesentliche Richtigstellungen zu den Darstellungen des Rechungshofes enthalten bei der Abfassung des Rohberichtes keinen Eingang fanden.
  • Die in der APA Presseaussendung genannten Zahlen sind zu relativieren: Rechnet man die in der Aussendung genannten 320 Mio Pensionsaufwand auf die ange­führten 16.000 Bezieherinnen und Bezieher um, so ergibt sich eine monatliche Pensionsleistung von 1.350 Euro, wobei dieser Betrag ein Schnittwert ist und die tatsächliche Verteilung nach jeweiliger Bezugshöhe unterschiedlich ist.
  • Das angeführte Einsparungspotential von 1,4 Mrd erstreckt sich auf den Zeitraum von 2013 bis 2050! Umgerechnet auf das jeweilige Jahr würde das Einsparungs­potential 37,837 Mio. Euro jährlich betragen, wenn diese Zahlen stimmen. Das sind derzeit 0,037 % der Gesamtausgaben der österreichischen Sozialver­sicherung oder 0,052 % der gesamten Staatsausgaben. Die Einführung der Ver­mögenssteuer nach dem ÖGB Modell würde hingegen rund 3 Mrd zusätzlich pro Jahr in den Staatshaushalt bringen.
  • Zum Vergleich: Die Pensionsleistungen der PV betrugen 2011 rund 24 Mrd Euro, die Ausgaben der GKK für Heilmittel 2,6 Mrd, ärztliche Hilfe 3,2 Mrd und Anstalts­pflege ebenfalls 3,8 Mrd, die Ausgaben der AUVA für Unfallheilbehandlungen, Renten und Rehabilitationsmaßnahmen rund 1 Mrd Euro.
  • Trotz angeblich horrender Pensionsleistungen hat sich der Verwaltungskosten­aufwand in der österreichischen Sozialversicherung insgesamt rückläufig ent­wickelt:
Jahr In Euro In Prozent
2007 0,964 Mrd 2,3 %
2008 1,000 Mrd 2,2 %
2009 1,024 Mrd 2,2 %
2010 1,040 Mrd 2,1 %
2011 1,058 Mrd 2,1 %

In einigen Versicherungsträgern liegt der Verwaltungskostenanteil noch deutlich darunter, so z.B.  in der PVA bei 1,05 %.

  • Die Ausgabenstruktur der österreichischen Sozialversicherung gestaltete sich wie folgt:
Gesamtausgaben

50.176.438.366,81

100,00 %

Geldleistungen (z.B. Krankengeld, Pensionen, Renten etc..)

32.691.756.173,58

65,15 %

Sachleistungen (Behand­lungsleistungen, Anstalts­pflege, Rehab etc..)

15.666.196.845,84

31,22 %

Verrechnungs- und Ver­waltungsaufwand

1.058.857.053,88

2,10 %

Sonstige

759.628.293,51

1,51 %

Demzufolge sind 96,37 % der Beiträge direkt in die Leistungserbringung geflossen, das bedeutet, dass von 10 Euro Sozialversicherungsbeitrag 9,63 € wieder an die Versicherten in Form von Geld und Sachleistungen zurückgegangen sind.

  • Im letzten Sozialrechtsänderungsgesetz hat die Bundesregierung eine Änderung des § 460c ASVG hinsichtlich der Änderung des Pensionssicherungsbeitrages vor­genommen. Seitens der GPA-djp gibt es zu diesem Punkt eine kritische Stellung­nahme, da es sich bei dieser Maßnahme neuerlich um einen Eingriff in die Kollektivvertragsautonomie handelt. Angesichts der vorangegangenen Ent-scheidungen des VfGH und der budgetären Situation, dürfte dieser Eingriff allerdings verfassungskonform sein, da öffentliches Interesse gegeben ist.

Wir werden über die weiteren Entwicklungen des DO-Pensionsrechtes informieren.

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