SOZIALFONDSANTRÄGE

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Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Ab sofort werden die Anträge für Aus- und Weiterbildung,

sowie für Kinderunterbringung entgegengenommen.

Anmeldeschluß: 3.12.2012

Richtlinien

für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Sozialfonds unter dem Titel
” Aus- und Weiterbildung”

(2012)

 Anerkennung aller Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der bei der AUVA ausgeübten Tätigkeit (weite Auslegung) stehen.

 Antragstellung:

 Antrag auf Gewährung einer freiwilligen sozialen Zuwendung können MitarbeiterInnen stellen, die vor 1.7.2012 in die AUVA eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Tagung des SF-Komitees (14.1. bis 16.1.2013) in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen.

 Ersetzt werden: 

  1. Kurse  – inklusive PC- und Sprachkurse, sowie Prüfungen im Hauptverband
    Seminare
    Kongressgebühr
    Persönlichkeitsbildende Kurse nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Anträge auf Coaching werden im Einzelfall geprüft und entschieden. (eine detaillierte Seminarbeschreibung – Inhalt, Seminarziel und ggf. eine Begründung des zuständigen Betriebsrates – ist unbedingt erforderlich)
    Kurse, welche in der im Anhang beigefügten Negativliste angeführt sind, werden grundsätzlich nicht genehmigt.
    Studienberechtigung/Maturareife

 Unterbringung – Hotel –              Inland max. EUR 90,00 pro Nacht

Nächtigung/Frühstück                 Ausland max. EUR 130,00 pro Nacht

                                                           Liegewagen statt Hotel                        Differenzzahlungen, die im Rahmen mit der AUVA-Reiseabrechnung entstehen bis zur maximalen Zuschusshöhe – eine detaillierte Reisekostenabrechnung und eine Kopie der Hotelrechnung ist beizulegen. 

                                       

  1. Reisekosten
    Inland: Bahnfahrt II. Klasse, mit Beleg auch I. Klasse

Europa: Bahnfahrt I. Klasse bzw. mit Rechnung Flug bis max. doppelte I. Klasse-      Bahnfahrt
Sonstiges Ausland: Flug gegen Rechnungsvorlage.

Reisekosten werden nur  innerhalb Europas übernommen.

Reisekosten für Kurse am Wohn- bzw. Dienstort werden nicht übernommen.  

 Unterrichtsmaterial bis max. EUR 150,00, wenn der Zusammenhang mit dem Seminar bzw. einer nachgewiesenen Ausbildung klar gegeben ist.

 Als Nachweis zu erbringen sind:

        Fahrtspesenaufstellung – genau und nachvollziehbar

        Teilnahmebestätigung (in Kopie) – wenn für das laufende Jahr keine  Teilnahmebestätigung durch die Ausbildungsstätte ausgestellt wird, kann durch den örtlichen Betriebsrat eine schriftliche Bestätigung, dass der Kurs laufend besucht wird, an das SF-Komitee erfolgen (Beilage zum Antrag). Die Kontrolle erfolgt über den örtlichen Betriebsrat. Grundsätzlich soll die Antragstellung im selben Jahr, in dem die Zahlung stattfindet, erfolgen. Weicht die Antragstellung vom Ausbildungszeitraum ab, ist das vom örtlichen Betriebsrat schriftlich zu begründen.

        Zahlungsnachweise
(= Rechnung,  Zahlungsbestätigung, Umsatzliste bzw. Kontoauszug)
sind in Kopie beizulegen (Originale werden nicht retourniert). Aus den Bestätigungen muss eindeutig hervorgehen, dass der Betrag tatsächlich abgebucht/bezahlt wurde (z. B. bei Einzahlung mittels Telebanking bzw. SB-Auftrag). Bei Kursen, die die Höchstzuschussgrenze überschreiten und in mehreren Modulen/Semester abgehalten werden, sind Teilrechnungen vorzulegen. 

 à Anträge von in Karenz befindlichen MitarbeiterInnen

 Um einen Zuschuss aus dem Titel “Aus- und Weiterbildung” kann in Karenz angesucht werden, allerdings nur im Jahr der Karenzierung (Sonderurlaub, Eltern-, Bildungskarenz etc.), d. h. der/die  Mitarbeiter/Mitarbeiterin muss in diesem Kalenderjahr in einem aufrechten aktiven Dienstverhältnis gestanden haben.

         Anträge von MitarbeiterInnen, welche teilzeitbeschäftigt sind

 Grundsätzlich wird der Maximalzuschuss von € 900,– gewährt. Sollte jedoch das Budget nicht ausreichen, wird der Zuschuss für Teilzeitkräfte nach tatsächlichem Stundenausmaß aliquot berechnet.

 Der örtliche Betriebsrat hat die Anträge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen!

 

Unvollständige und nicht ausreichend bestätigte Anträge werden nicht behandelt!

 

 Es sind ausnahmslos die vom Zentralbetriebsrat aufgelegten Formulare zu verwenden. Folgende Formulare stehen zur Verfügung:

  • Antrag auf Gewährung einer freiwilligen sozialen Zuwendung (Aus- und Weiterbildung) ZBR-4-07/2012e
  • Fahrtkostenaufstellung ZBR-4A-07/2012e

Formulare werden in den nächsten Tagen im Intranet veröffentlicht oder sind beim örtlichen Betriebsrat erhältlich.

Alle Zuschussbeträge können nach Maßgabe der vorhandenen Sozialfondsmittel mit prozentuellen Zuschlägen oder Abschlägen nach sozialen Gesichtspunkten angepasst werden. Die Gewährung des Zuschusses wird individuell vom Komitee entschieden.

 Höchstzuschuss pro Mitarbeiter/Mitarbeiterin: EUR 900,00

 Erläuterungen

für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Sozialfonds unter dem Titel KINDERUNTERBRINGUNG

(2012)

Antragstellung:

 Antrag auf Gewährung einer freiwilligen sozialen Zuwendung können MitarbeiterInnen stellen, die vor 1.7.2012 in die AUVA eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Tagung des SF-Komitees (14.1. – 16.1.2013) in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen.

        Wenn ein(e) MitarbeiterIn den Antrag ohne den Einkommensnachweis des/der Ehe- bzw. Lebenspartners/in einreicht, fällt er/sie automatisch in die Klasse III.

       Zuschuss für Essensbeitrag kann nicht gewährt werden.

Die Antragstellung hat für das laufende Kalenderjahr (Jänner – Juni  und September – Dezember oder Jänner – Dezember) zu erfolgen (nicht das Schuljahr).

Zuschüsse können nur für die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses beantragt bzw. zuerkannt werden.

 Wird ein Kind nur während eines Teiles des Jahres untergebracht, wird aliquot pro Monat 1/12 des Jahresbetrages gewährt.

 Eine Zuschussgewährung erfolgt grundsätzlich nur bei Unterbringung in einer(m) privaten oder öffentlichen Krabbelstube, Kindergarten, Hort, Internat oder bei einer offiziellen Tagesmutter (Nachweis darüber ist vorzulegen).

 Voraussetzung für nicht offizielle Tagesmütter/-väter: Alleinverdiener im Schicht-/ Wechseldienst bzw. wenn beide Elternteile im Schicht-/Wechseldienst sind, jedoch keine Verwandtschaft und keine Gefälligkeitsbestätigungen der Verwandten. Der örtliche Betriebsrat ist hier beauftragt nachzufragen und diese Anträge zu prüfen.

Anträge für die Übernahme von Betreuungskosten für behinderte Kinder können eingebracht werden, wenn gleichzeitig auch der Nachweis erbracht wird, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. (Hier gibt es keine Altersgrenze).

 Mietkosten für Studenten können nur dann anerkannt werden, wenn am Wohnort ein Studium nicht möglich ist und die tägliche Hin-/Heimfahrt nicht zumutbar erscheint. Die Zumutbarkeitsgrenze orientiert sich an der Pendlerpauschale.  Inskriptionsbestätigungen sind beizulegen (Beispiel für 1 Jahr: Wintersemester 2011/2012, Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013), ebenso Bestätigung vom Finanzamt über Bezug der Familienbeihilfe unter Anlehnung an das öffentliche Recht. Vom Antragsteller ist der Mietvertrag vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller die Miete bezahlt. Als Nachweis ist eine Kopie des Meldezettels vom Studenten dem Antrag beizulegen.

 Schüleraustausch und Studienreisen werden nicht berücksichtigt!

 Wenn das Kind nicht den Namen des Antragstellers trägt, ist eine Erläuterung des Familienstandes notwendig. Bei Pflegekindern ist ein entsprechender Nachweis dem Antrag beizulegen.

 Es ist nachzuweisen, dass der Antragsteller tatsächlich für die Kosten aufkommt (vor allem bei geschiedenen oder ledigen Vätern/Müttern soll entweder aus einem Zahlungsbeleg nachvollziehbar sein, dass der Vater/die Mutter die Kosten übernimmt oder von der Kindesmutter/dem -vater die zusätzliche Zahlung zu den Alimenten bestätigt werden). Schulgeld (ausgenommen Internatskosten) einer Privatschule wird nicht ersetzt.

Als Zahlungsnachweis muss ein Beleg vom 1. und 2. Halbjahr beigelegt werden.

 Bei Bareinzahlung ist dies vom Kindergarten, Krabbelstube etc. auf der Besuchsbestätigung von den obgenannten Institutionen bestätigen zu lassen. Ansonsten ist eine ausführliche schriftliche Begründung des örtlichen Betriebsrates notwendig, weshalb kein Zahlungsnachweis vorhanden ist.

Erfolgte die Einzahlung mittels Telebanking bzw. SB-Auftrag/Überweisung ist ein entsprechender Kontoauszug in Kopie beizulegen. Selbst ausgedruckte Kontoauszüge (Umsatzlisten), wo eindeutig hervorgeht, dass der Betrag abgebucht wurde, werden akzeptiert.

Wenn am Gehaltszettel vom Oktober “Alleinverdiener – nein” steht und am Antragsformular “Alleinverdiener” angekreuzt ist oder wenn “ledig” oder  “geschieden” angekreuzt ist und kein Alleinverdiener ersichtlich ist (z. B. Lebensgemeinschaft oder wenn über Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt wird), dann ist ebenfalls vom örtlichen Betriebsrat eine Erklärung nötig.  Der örtliche Betriebsrat ist hier beauftragt, nachzufragen und diese Anträge zu prüfen.

 Um einen Zuschuss aus dem Titel “Kinderunterbringung” kann in Karenz angesucht werden, allerdings nur im Jahr der Karenzierung (Sonderurlaub, Eltern-, Bildungskarenz etc.), d. h. der/die  MitarbeiterIn muss in diesem Kalenderjahr in einem aufrechten aktiven Dienstverhältnis gestanden haben.

 Internatskosten werden bis einschließlich des Schuljahres, in dem das Kind des Antragstellers das 24. Lebensjahr vollendet,  übernommen – vorausgesetzt diese werden vom Lehrherren oder einer anderen etwaigen Stelle nicht ersetzt. (Bestätigung vom Finanzamt über Bezug der Familienbeihilfe ist beizulegen).

Tagesferienbetreuung (mit Rahmenprogramm wie z. B. Sprach- oder Sportunterricht als Tagescamps) wird bis zum Ende der Pflichtschule (9. Schuljahr) akzeptiert. Feriencamps mit Nächtigungen können nicht akzeptiert werden.

 Gemeinsame Eltern/Kind Betreuungs- und Beschäftigungsangebote können nicht unterstützt werden.

 Der örtliche Betriebsrat hat die Anträge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen!

 

Unvollständige und nicht ausreichend bestätigte Anträge werden nicht behandelt!

 

Die Gewährung des Zuschusses wird individuell vom Komitee entschieden.

 

Die einzelnen Zuschussbeträge können nach Maßgabe der vorhandenen Sozialfondsmittel mit prozentuellen Zuschlägen oder Abschlägen nach sozialen Gesichtspunkten angepasst werden.

 

 Es sind ausnahmslos die vom Zentralbetriebsrat aufgelegten Formulare zu verwenden. Folgende Formulare stehen zur Verfügung:

 Antrag auf Gewährung einer freiwilligen sozialen Zuwendung (Kinderunterbringung) ZBR-6-07/2012e

  • Antrag auf Gewährung einer freiwilligen sozialen Zuwendung (Studentinnen/Studenten) ZBR-7-07/2012e
  • Bestätigung für z.B. öffentlichen Kindergarten, Hort, etc. ZBR-6A-09/2012e
  • Bestätigung für inoffizielle Tagesmutter/-vater ZBR-6B-09/2012e

  Formulare werden in den nächsten Tagen im Intranet veröffentlich oder sind beim örtlichen Betriebsrat erhältlich.

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